AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Stand: 01.01.2021
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Concept Pro, insbesondere für Standardsoftware, sowie für Softwareentwicklungen, Softwareanpassungen und sonstige Dienstleistungen. Für die Lieferung von Hardware und Fremdsoftware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Nebenabsprachen mit Mitarbeitern bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsleitung von Concept Pro. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.
1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
§ 2 Angebote
2.1 Angebote von Concept Pro sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Concept Pro zustande.
2.2 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Concept Pro maßgebend. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenreden.
2.3 Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich Concept Pro auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich Concept Pro Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an Concept Pro erteilt wird.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Korschenbroich, zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Bei Standardsoftware-, Hardware- und Fremdsoftwarelieferungen ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung fällig. Einer Abnahme bedarf es in diesen Fällen nicht. Bei Softwareanpassungen und -entwicklungen ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Vergütungen für Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung fällig. Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4 Ziffer 4.3) wird der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung fällig.
3.3 Skonti werden von Concept Pro nicht gewährt.
3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von Concept Pro nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 4 % p. a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass Concept Pro kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Lieferfrist
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von concept pro. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware und/oder Softwarebereitstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von Concept Pro neu zu vereinbaren. Nachträgliche Änderungen am Auftrag führen zur Aufhebung der vereinbarten Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart und müssen neu festgelegt werden.
4.2 Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit Übergabe des entwickelten Systems als erfolgt.
4.3 Bei Annahmeverzögerung durch den Kunden genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von Concept Pro zur Begründung des Annahmeverzugs.
4.4 Teillieferungen sind zulässig.
4.5 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von Concept Pro nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung und Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei Concept Pro, seinen Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
4.6 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in § 4 Ziffer 4.5 genannten Gründen kann der Kunde – bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist – für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von ½ % bis zur Gesamthöhe von max. 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der wegen der Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist, es sei denn, dass der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Concept Pro gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
§ 5 Gefahrenübergang
Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, erfolgen alle Lieferungen auf seine Kosten und seine Gefahr.
§ 6 Dienstleistungen
6.1 Sämtliche Dienstleistungen wie Beratung, Schulung, Installation, Pflichtenhefterstellung, Feinspezifikation, Individualprogrammierung, Softwareanpassung, Wartungsarbeiten, Inbetriebnahme, Funktionstest und Abnahme werden nach tatsächlichem Aufwand (gemäß den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätze laut concept pro Preisliste) je angebrochener Arbeitsstunde oder nach vereinbarter Pauschale berechnet. Außerdem
übernimmt der Auftraggeber die Kosten für An- und Abreise sowie Übernachtungskosten vor Ort. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt ab Korschenbroich. Berechnet werden Fahrtkosten über km-Pauschale. Bei Berechnung über km-Pauschale sind die Kosten für die Reisezeit mit abgegolten. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Externe Supportleistungen wie Fernwartung, Telefonsupport sowie daraus resultierende Tätigkeiten werden laut Wartungs- und Supportvertrag berechnet.
6.3 Sofern Concept Pro Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde für folgende Voraussetzungen zu sorgen: Bei Schulungs- und Beratungsleistungen sind die erforderlichen Räumlichkeiten und die Infrastruktur sowie die notwendigen Unterlagen und das entsprechende Personal vorzuhalten. Bei Installationen hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen: Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Kunden abgeschlossen sein, so dass die Installation begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein sowie, falls erforderlich, die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.
6.4 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflicht entsprechend § 6.3 nicht ordnungsgemäß, hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von Concept Pro Mitarbeitern zu tragen.
§ 7 Software-Lizenz
7.1 Die Software, einschließlich nachfolgender Updates, wird vom Kunden grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Kunde erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo-, Probe- oder Testinstallationen jedoch auf 1 Monat beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu folgenden Bedingungen:
7.2 Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf dem Netzwerk, für das sie erworben wurde sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet. Ein Duplizieren der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentationen ist ausschließlich zu Datensicherungszwecken gestattet. Für duplizierte Software übernimmt Concept Pro keine Gewährleistung und Haftung.
7.3 Der Kunde darf die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben.
7.4 Weitere Rechte an der Software werden dem Kunden nicht übertragen.
7.5 Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Kunden eine Konventionalstrafe in Höhe von € 100.000,00 zu zahlen.
§ 8 Software-Anpassung und Software-Entwicklung
Für von Concept Pro im Rahmen von Aufträgen durchgeführte Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen gelten folgende Bestimmungen:
8.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenhefts bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnenden Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.
8.2 Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Kunden grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. eventueller Anlieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.
8.3 Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung nach Maßgabe nachstehender Regelungen. Sämtliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen.
8.4 Die Abnahme von Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen (Individual-Software) erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache spätestens 30 Tage nach Lieferung mit Funktionstest-Routinen von Concept Pro oder mit vereinbarten Testmethoden.
8.5 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden zu unterzeichnen ist.
8.6 Bestehen keine gravierenden Mängel oder solche, die im Sinne von § 8.7 in zumutbarer Weise beseitigt werden können, und erklärt sich der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach Lieferung zur Abnahme bereit, gilt sowohl die Lieferung als auch die Installation als angenommen.
8.7 Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Vertragserfüllungspflicht entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos von Concept Pro beseitigt.
§ 9 Gewährleistung
9.1 Concept Pro übernimmt die Gewähr, dass die überlassene Software die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von Concept Pro gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind. Concept Pro haftet nur für solche Fehler, die die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
9.2 Die Mängel werden nach Wahl von Concept Pro durch die Installation einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen einschließlich Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden bis zur Höhe des Kaufpreises von Concept Pro getragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung.
9.3 Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder von Concept Pro nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungs- und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Werden vom Kunden oder Dritten Veränderungen an der Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist. Falls durch eine Mängelrüge Concept Pro Aufwendungen entstehen, die nicht auf Mängeln in den von Concept Pro gelieferten Produkten beruhen, wird der Auftraggeber die Aufwendungen Concept Pro vergüten. Dies gilt insbesondere für den Aufwand der Fehlerlokalisierung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt bei Standardsoftware-, Fremdsoftwarelieferungen mit Lieferung, bei Softwareanpassungen und -entwicklungen (Individualsoftware) mit dem Zeitpunkt der Abnahme.
9.5 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von Concept Pro erfolglos oder bietet Concept Pro keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder auf.
§ 10 Haftung
10.1 Concept Pro haftet für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie für die Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten bis in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Dasselbe gilt, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der entsprechende Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Bei Verlust oder
Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen Concept Pro, gleich aus welchem Grund, ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche gem. §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit oder des Unvermögens. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Concept Pro. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt ebenfalls unberührt.
10.2 Alle Schadenersatzansprüche gegen Concept Pro, Concept Pro Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt sowie gemäß den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Software bleibt das Eigentum von Concept Pro bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Ansprüche, auch solcher, die Concept Pro außerhalb des Vertrages zustehen.
11.2 Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet.
11.3 Durch die Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für Concept Pro. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Besteller und Concept Pro darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf Concept Pro übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Besteller bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
11.4 Der Kunde tritt hiermit sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an dies annehmende Concept Pro ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Concept Pro, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Concept Pro verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann Concept Pro verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.5 Concept Pro verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Concept Pro.
§ 12 Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, Concept Pro von Schutzrechtsverletzungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Concept Pro auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Concept Pro ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch an ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
§ 13 Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Concept Pro geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichte aus mit Concept Pro geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von Concept Pro ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für
Gewährleistungsansprüche.
§ 14 Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten
Der Kunde ermächtigt Concept Pro, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. Concept Pro verpflichtet sich, diese Daten keinem Dritten in irgendeiner Form weiterzugeben. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung, Speicherung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten und dem Widerruf erteilter Einwilligungen, sowie für alle weiteren Fragen in Zusammenhang mit dem Datenschutz wenden Sie sich bitte an: datenschutz@concept-pro.de.
§ 15 Geheimhaltung
15.1 Die Vertragspartner behandeln alle Informationen und Unterlagen, die Ihnen von dem oder über den Vertragspartner zugehen oder bekannt werden, strikt vertraulich. Zumindest mit der gleichen Sorgfalt wie eigene Informationen gleicher Art. Gegenstände werden so verwahrt und gesichert, dass Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen sind. Die Pflichten gelten insbesondere für Software und Daten. Sie bleiben auch
nach Vertragsbeendigung auf Dauer in Kraft.
15.2 Informationen und Unterlagen dürfen nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Sie dürfen nur an solche Mitarbeiter, Subunternehmen und Sonderfachleute weitergegeben werden, die sich zur Durchführung des Vertrages kennen müssen. Mitarbeiter, Subunternehmen und Sonderfachleute sind auf Antrag des Vertragspartners schriftlich unmittelbar zu Gunsten des Vertragspartners zur Geheimhaltung nach diesen
Regeln zu verpflichten.
15.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß des Vertragspartners beruht oder die der empfangene Vertragspartner von Dritten erhalten hat, die befugt sind, sie der Allgemeinheit zu offenbaren. Wer sich auf diese Ausnahme beruht, trägt die Beweislast.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.
16.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
16.3 Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Concept Pro Gerichtsstand. Concept Pro ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Concept Pro Erfüllungsort.
16.4 Für alle rechtlichen Beziehungen mit Concept Pro gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)